Sal. Oppenheim jr. & Cie. S.C.A. sieht sich den Prinzipien einer verantwortungsvollen Unternehmensführung und Überwachung der Gesellschaft verpflichtet. Zwar unterliegt die Gesellschaft als nicht börsennotiertes Unternehmen keinem Corporate-Governance-Kodex, wir befürworten jedoch grundsätzlich die mit einem solchen Kodex verbundenen Ziele der Transparenz der Unternehmensführung sowie einer effektiven Unternehmensüberwachung, soweit sich aus der Rechtsform der Société en commandite par actions (S.C.A.) und ihrer Organe keine Besonderheiten ergeben.

Organe der Gesellschaft

Die Gesellschaft wird vertreten durch die Geschäftsführung, die aus den persönlich haftenden Gesellschaftern der Sal. Oppenheim jr. & Cie. S.C.A. und weiteren Geschäftsführern besteht. Weitere Organe sind der Aktionärsausschuss, der Aufsichtsrat, mit dem Recht, Ausschüsse zu bilden, sowie die Generalver-
sammlung der Aktionäre.

Die persönlich haftenden Gesellschafter sind kraft ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung verantwortlich für die Leitung der Bank und des Konzerns insgesamt sowie für alles, was über die tägliche Geschäftsführung hinausgeht. In ihrer Funktion als persönlich haftende Gesellschafter sind sie Geschäftsführer und gleichzeitig Teilhaber, weil sie mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.

Die Geschäftsführung ist verantwortlich für die laufenden Geschäfte der Bank. Die Geschäftsführung bestand zum 31. Dezember 2008 aus zehn Personen. Die Geschäftsführung hat folgende Unterausschüsse gebildet: den Kreditausschuss sowie den Geschäftsführungsausschuss, der sich zum 31. Dezember 2008 aus zwei persönlich haftenden Gesellschaftern und aus sechs weiteren Geschäftsführern zusammensetzte. Der Aktionärsausschuss führt die ihm von der Satzung und der Generalversammlung der Aktionäre übertragenen Aufgaben durch und vertritt die Kommanditaktionäre gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern, soweit nicht die Generalversammlung der Aktionäre oder der Aufsichtsrat zwingend zuständig ist. Der Aktionärsausschuss und die persönlich haftenden Gesellschafter haben gemeinsam festgelegt, dass für bestimmte Geschäfte, die über den Rahmen des Üblichen hinausgehen, die Zustimmung des Aktionärsausschusses erforderlich ist.

Die Generalversammlung der Aktionäre beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Bilanzgewinns sowie die Entlastung der übrigen Organe. Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter. Dem Aufsichtsrat obliegt die Überwachung der Geschäfte der Bank.

Der Aufsichtsrat hat einen aus drei Mitgliedern bestehenden Prüfungsausschuss. Er befasst sich mit allen Fragen der Konzernrevision und Konzerncompliance, der Revision und der Compliance des Bankbetriebs der Gesellschaft. Der Prüfungsausschuss steht darüber hinaus in direkter Verbindung mit dem unabhängigen Wirtschaftsprüfer.

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